S A T Z U N G

des Unabhängigen Studierendenausschusses (UStA)

der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V.

 

  1. Präambel

Der Unabhängige Studierendenausschuss (UStA) der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V. ist ein ideeller und rechtsfähiger Verein. Er versteht sich in der Tradition der demokratischen Studierendenbewegung des 19. Jahrhunderts.

Der Unabhängige Studierendenausschuss (UStA) der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V. wurde unter dem Namen Studentenschaft Weingarten e. V. aufgrund eines satzungsgemäßen, eindeutigen und mit großer Mehrheit zustande gekommenen Auftrags der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Weingarten vom 15. november 1977 gegründet. Er wurde gebildet vor dem Inkrafttreten des in der 3. Lesung am 10. November 1977 vom Landtag in stuttgart verabschiedeten neuen Hochschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg mit Änderung vom 1. februar 2000.

Der Unabhängige Studierendenausschuss (UStA) der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V. strebt unter anderem an, die damals verlorengegangenen Rechte der Studierendenschaft als gesetzlich abgesicherte, rechtsfähige Teilkörperschaft der Pädagogischen Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten, bis der Studierendenschaft das allgemeinpolitische mandat, die Satzungs- und Beitragshoheit und die Finanzautonomie z. B. in der Form einer Verfassten Studierendenschaft wieder zuerkannt werden.

Damit versuchen wir, unsere gesellschaftspolitische Verantwortung als Studierende in Solidarität mit allen Studierenden wahrzunehmen und ihr gerecht zu werden.

Wir wollen auf diesem Weg effektiv an der Gestaltung unserer Zukunft im Sinne des Gemeinwohls teilhaben.

Der Unabhängige Studierendenausschuss (UStA) der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V. legitimiert sein Handeln durch die demokratischen Vorstandswahlen, bei der alle immatrikulierten Studierenden der PH Weingarten stimmberechtigt sind.

 

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. § 1

    Der Verein führt den Namen Unabhängiger Studierendenausschuss der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V.

    Sein Sitz ist Weingarten/Württemberg.

    Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

     

      

  3. Gemeinnützige Zwecke und Ziele des Vereins
  4. § 2

    Der Unabhängige Studierendenausschuss Weingarten e. V. mit Sitz in Weingarten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung von allgemeiner kultureller, sozialer, wissenschaftlicher und politischer Bildung und entsprechendem Engagement. Er trägt durch seine Aktivitäten wesentlich zur Bereicherung des hochschulischen, städtischen und Regionalen Angebots bei.

    Der Satzungszweck wird insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen, Vermittlung sozialer kontakte und Veranstaltungen zur wissenschaftlichen und politischen Diskussion und Willensbildung verwirklicht.

    § 3

    In Wahrnehmung dieser Aufgaben vertritt der Unabhängige Studierendenausschuss (UStA) der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V. die Interessen der Studierenden der PH Weingarten gegenüber den Organen, Gremien und Personen der Hochschule, gegenüber staatlichen Institutionen, gegenüber den studentischen Vertretungsgremien in Land und Bund, gegenüber Gewerkschaften, Parteien, weiteren gesellschaftlichen Institutionen und im gesamten Bereich der Öffentlichkeit. Insbesondere ist er zur Kooperation mit Personen und einrichtungen bereit, die bereits in der Vergangenheit für die sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Interessen der Studierenden der PH Weingarten eingetreten sind oder die zu diesem Zwecke künftig gebildet werden.

    § 4

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenWirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung seiner Ziele ist er, da keine mitgliedsbeiträge erhoben werden, auf Wirtschaftliche Betätigung im Sinne eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs angewiesen.

      

    § 5

    mitglieder des Unabhängigen Studierendenausschusses (UStA) der Pädagogischen Hochschule Weingarten e. V. sind gehalten, sich an der Mitbestimmung der Studierenden und der bestehenden selbstverwaltung der Hochschule im Sinne dieser Satzung zu beteiligen und damit zur Verbesserung und Erweiterung der Mitbestimmung gegenüber dem Staat und der Hochschule beizutragen.

     

     

  5. mitgliedschaft

§ 6

Durch Immatrikulation als ordentliche/r Studierende/r der Pädagogischen Hochschule Weingarten erwirbt jede/r Studierende den Rechtsanspruch auf

mitgliedschaft des Unabhängigen Studierendenausschusses Weingarten e. V. Dieser Rechtsanspruch wird verwirklicht durch die Mitarbeit in mindestens einem Organ des Vereins.

§ 7

Die mitglieder des Vereins arbeiten in eigenverantwortlichen Gremien im Sinne dieser Satzung und sind dem Vorstand, der Mitgliederversammlung und der Vollversammlung aller Wahlberechtigten zur information verpflichtet. mitglieder haben das Recht Gremien zu bilden, zusammenzulegen oder aufzulösen, solange dies der Satzung nicht widerspricht und diese Gremien regelmäßig durch die Mitgliederversammlung auf ihre Legitimation geprüft werden.

§ 8

Die mitgliedschaft endet durch

mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

Das weitere regelt § 38 BGB.

 

 

  1. Organe des Vereins

§ 9

Die Angelegenheiten des Vereins werden erledigt durch:

    1. die Vollversammlung aller Wahlberechtigten; wahlberechtigt sind im Sinne der Präambel alle ordentlich immatrikulierten Studierenden der PH Weingarten
    2. die mitgliederversammlung (UStA-Sitzung)
    3. Studierende FachsprecherInnen (StuFas)
    4. die ReferentInnen aller weiterer Gremien (Referate)
    5. den Vorstand mit Beiräten

Die Organe geben sich dafür selbst eine Geschäftsordnung.

§ 10

(1) Vollversammlung aller Wahlberechtigten

Der Vorstand des Vereins beruft mindestens einmal je Semester eine ordentliche Vollversammlung aller Wahlberechtigten ein. Zu dieser Vollversammlung ist mindestens fünf Tage vorher in Form einer hochschulöffentlichen Ankündigung durch Aushang einzuladen.

Die Vollversammlung aller Wahlberechtigten wählt und entlastet insbesondere den Vorstand und die FinanzreferentInnen.

Die ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen aller Wahlberechtigten sind grundsätzlich hochschulöffentlich. Nichtmitgliedern des UStA kann Rede- und Antragsrecht gewährt werden. Wahlberechtigte haben grundsätzlich volles Rede- und Antragsrecht.

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Beschlussfähig ist die Vollversammlung, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden; über die Beschlussfähigkeit entscheidet gegebenenfalls die Vollversammlung der Wahlberechtigten. Diese Regelung wird folgendermaßen eingeschränkt: Auf Antrag zur Geschäftsordnung von mindestens fünf Anwesenden gilt die Anzahl von 10% der aktuellen Studierendenzahl der Pädagogischen Hochschule als Mindestvoraussetzung für die Beschlussfähigkeit der gegenwärtigen Vollversammlung. Über diesen Antrag zur Geschäftsordnung darf nicht mehr abgestimmt werden.

Die Vollversammlung aller Wahlberechtigten beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten sind.

 

(2) Außerordentliche Vollversammlungen aller Wahlberechtigten

Eine außerordentliche Vollversammlung aller Wahlberechtigten findet statt

Zur außerordentlichen Vollversammlung ist frühestens auf den 2. Tag und spätestens auf den 5. Tag nach Eingang des Antrages beim Vorstand in Form einer hochschulöffentlichen Ankündigung durch Aushang einzuladen.

Die außerordentliche Vollversammlung kann gemäß § 10 (1) Beschlüsse fassen. Sie kann darüber hinaus Neuwahlen veranlassen.

Alle Vollversammlungen werden protokolliert und das Protokoll von dem/r SchriftführerIn unterschrieben. Es wird hochschulöffentlich ausgehängt.

§ 11

mitgliederversammlung (UStA-Sitzung)

Die mitgliederversammlung findet während der Vorlesungszeit wöchentlich, in der vorlesungsfreien Zeit bei Bedarf statt. Hier treffen sich alle Vereinsmitglieder, insbesondere die Referats- oder Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des AStA (Allgemeiner Studierendenausschuss gem. § 14 Abs. 4 PHG) und die Studierenden FachsprecherInnen, zum Austausch und zur Beschlussfassung.

Die mitgliederversammlung beschließt, welche Entscheidungen der ordentlichen Vollversammlung zur Abstimmung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Alle Mitgliederversammlungen werden protokolliert und das Protokoll von dem/r SchriftführerIn unterschrieben. Es wird hochschulöffentlich ausgehängt.

§ 12

Studierende FachsprecherInnen (StuFas)

Die Studierenden FachsprecherInnen vertreten die Interessen der Studierenden eines Faches in der entsprechenden Fachsitzung. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe sind sie eigenständig, ihnen obliegt aber die Unterstützung der Ziele des UStA. Sie werden in der Fachvollversammlung von den Studierenden mehrheitlich gewählt. Möglichst in jedem Fach sollten Studierende FachsprecherInnen gewählt werden. Alle Studierenden FachsprecherInnen sollen sich regelmäßig zum Austausch treffen.

 

§ 13

ReferentInnen aller weiterer Gremien (Referate)

Die Aufgabenbereiche des Vereins werden durch Beschluss der mitgliederversammlung in verschiedene Referate mit jeweils mindestens einem/r ReferentIn als AnsprechpartnerIn aufgeteilt. Die ReferentInnen treffen sich zum Austausch in der mitgliederversammlung.

Ständiges Pflichtreferat ist nur das Finanzreferat. weitere Referate können jederzeit nach Notwendigkeit aus der mitgliederversammlung heraus gebildet, verändert oder aufgelöst werden.

ReferentInnen des Referats Öffentlichkeitsarbeit (Presse, homepage, Hochschulzeitung) müssen von der mitgliederversammlung legitimiert sein, um den Verein öffentlich vertreten und für ihn sprechen zu können.

§ 14

    1. Vorstand
    2. Der Vorstand besteht aus vier gewählten mitgliedern. Aus ihnen werden im Sinn des § 26 BGB für die Eintragung in das Vereinsregister ein/e 1. und ein/e 2. Vorsitzende/r festgelegt. Rechtsgeschäftliche Erklärungen mündlicher oder schriftlicher art können nur gemeinsam von beiden Vorsitzenden mit Wirksamkeit für den Verein abgegeben werden.

      Der Vorstand beruft die Vollversammlungen und die mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

      Auf Antrag des Vorstandes können weitere ReferentInnen berufen werden, die nach Zustimmung der mitgliederversammlung in die Rechte eines Vorstandsmitglieds eintreten.

    3. Beiräte
    4. In der Vollversammlung werden fünf Personen als Beiräte gewählt, die den Vorstand beraten.

    5. Wahlordnung

Die Amtszeit des gesamten Vorstands und der Beiräte beträgt ein Jahr und endet durch Entlastung oder Wahl eines neuen Vorstands und neuer Beiräte.

Wählbar in den Vorstand und in den Beirat ist jede/r ordentlich an der PH Weingarten immatrikulierte Studierende. Im Interesse des Vereins und der angestrebten Personalunion stellen sich die gewählten AStA-mitglieder als KandidatInnen für die Vorstands- und Beiratswahl des UStA zur Verfügung. Wahlvorschläge werden in der Vollversammlung aller Wahlberechtigten aufgestellt. wiederwahl ist möglich. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied müssen Wahlen geheim durchgeführt werden.

 

Die Wahl kann von der/dem Gewählten abgelehnt werden. Dann wird für dieses Amt neu gewählt.

Die Vorsitzenden müssen ihre Wahl zur Eintragung in das Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form anmelden.

 

 

  1. Finanzordnung
  2. § 15

    Die mitgliederversammlung bestimmt aus sich selbst heraus mindestens zwei FinanzreferentInnen, welche die Aufgabe haben, alle Konten des Vereins zu führen. Dabei sind sie der gegenseitigen Kontrolle verpflichtet. Ein Rechenschaftsbericht ist schriftlich niederzulegen und von beiden FinanzreferentInnen zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung und die Vollversammlung aller Wahlberechtigten sind über den Rechenschaftsbericht zu informieren.

    Die FinanzreferentInnen werden nach halbjährlicher Vorlage des Rechenschaftsberichts durch die Vollversammlung aller Wahlberechtigten entlastet.

    Die FinanzreferentInnen können eine Steuerberatung hinzuziehen.

    § 16

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausgaben ab einem von der mitgliederversammlung festgesetzten Betrag müssen von den FinanzreferentInnen oder der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außerhalb der wiedererstattung für Vereinszwecke ausgegebener Geldbeträge.

    § 17

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     

     

  3. Auflösung des Vereins
  4. § 18

    Die Auflösung des Vereins regeln §§ 41-54 BGB.

    § 19

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Anfallberechtigten werden durch Beschluss der mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

     

     

  5. Satzungsänderungen

§ 20

Satzungsänderungen werden in der Vollversammlung mehrheitlich beschlossen. Sie müssen zusammen mit dem Versammlungsprotokoll durch die beiden Vorsitzenden in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden.

Diese Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Vollversammlung aller Wahlberechtigten am 13. november 2001.